Zielsetzung  |  Satzung

Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

 

Der Verein führt den Namen

"Verein zur Förderung des Karlsgymnasiums Bad Reichenhall e. V.".

Der Sitz des Vereins ist Bad Reichenhall.

Er besteht in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger. Der Zweck des Vereins ist, das Karlsgymnasium Bad Reichenhall zu unterstützen, wenn außerplanmäßige Aufwendungen im Interesse der Schüler notwendig werden. Der Verein verfolgt demnach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für die Schule, durch die Förderung schulischer Veranstaltungen (Ski-Wochen, Klassenfahrten etc.) und die Förderung der musischen Erziehung der Schüler.

 

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglied kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden. Einritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes.

 

§ 3 ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Beirat,

c) die Mitgliederversammlung.


§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
Die Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit mindestens einmal im Kalenderjahr und zwar in Verbindung mit der vom Karlsgymnasium einzuberufenden allgemeinen Eltern-Versammlung stattfinden. Findet im Laufe eines Kalenderjahres keine allgemeine Eltern-Versammlung statt, entscheidet der Vorstand darüber, ob eine Mitgliederversammlung stattfinden soll.
Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beirat kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Über das Verlangen entscheidet der Vorstand.


Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere


1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beiräte
2. die Wahl der Prüfer
3. die Entgegennahme der Jahresberichte
4. die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
5. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages


Im übrigen obliegen der Mitgliederversammlung alle Entscheidungen, soweit sie nicht auf Grund dieser Satzung oder kraft Gesetzes dem Vorstand übertragen sind.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist zulässig. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann verlangt werden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt.
Über alle Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Beiratsmitglied als Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 5 VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.


Neben dem Vorstand werden zwei Beiräte gewählt. Der Vorstand und die Beiräte entscheiden über 
1. die Anlage des Vermögens, 2. die Zuschuss-Anträge, 3. den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder und die Beiräte werden mit Stimmenmehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitgliedern gewählt und zwar auf die Dauer von zwei Jahren. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beirat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.


§ 6 PRÜFUNG


Die vom Vorstand jährlich zu erstellende Jahresabrechnung ist von den durch die Mitgliederversammlung berufenen Prüfern zu überprüfen.
Bei der Vorlage des Jahresberichts an die Mitgliederversammlung ist das Ergebnis dieser Prüfung festzustellen.


§ 7 VERMÖGEN DES VEREINS


Der Verein erhält seine Mittel durch die Beitragsleistungen und freiwillige Zuwendungen seitens der Mitglieder, Nichtmitglieder, Körperschaften und sonstigen Organisationen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Beim Ausscheiden erhalten die Mitglieder weder ihre eingezahlten Leistungen, noch den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück. Das gleiche gilt bei Auflösung des Vereins.
Soweit das Vermögen nicht zur Erledigung der laufenden Aufgaben erforderlich ist, ist es zinsbringend anzulegen.


§ 8 GESCHÄFTSJAHR


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Karlsgymnasiums Bad Reichenhall zu verwenden hat.